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Satzung

Vereinssatzung der Lokalen Aktionsgruppe LAG Südlicher Steigerwald e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen „Lokale Aktionsgruppe Südlicher Steigerwald e.V. (LAG Südlicher Steigerwald)“. Er hat seinen Sitz in 91443 Scheinfeld.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister Fürth eingetragen.

(3)Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31.Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am darauf folgenden 31.Dezember.

§ 2 Zwecke und Aufgaben

(1)Der Verein ist eine Lokale Aktionsgruppe (LAG) im Sinne des Förderprogramms LEADER der Europäischen Union.

(2)Der Verein ist eine Interessengemeinschaft, deren Zweck es ist, die Mitglieder sowie andere regionale Akteure bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern, die der integrierten und langfristigen Entwicklung der Region dienen und deren Wirtschaftskraft nachhaltig stärken sollen.

(3)Die Lokale Aktionsgruppe hat die Aufgabe, die zukunftserschließende nachhaltige Regionalentwicklung im Bereich des Südlichen Steigerwalds zu befördern und zu unterstützen. Dazu gehört nicht zuletzt die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, einschließlich des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, die Stärkung der kulturellen Identität sowie die Förderung der Zusammenarbeit der zusammengeschlossenen Kommunen, Vereinigungen, Bürgerinnen und Bürger.

(4)Schwerpunkte der Arbeit sind

a) die Erhaltung und Entwicklung der Natur und Kulturlandschaft und der Kultur- und Naturgüter als wichtiges Potential des ländlichen Raumes

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c) die Pflege der regionalen Kultur, des historischen Erbes und der kulturellen Zusammenarbeit

d) die Verbesserung des sozialen Zusammenlebens in der Region durch generationenübergreifende Unterstützung der Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen in Folge des demographischen Wandels im ländlichen Raum

e) die Förderung der regionalen Vernetzung und der regionalen Identität

f) die Organisation und Koordination von Schulungsmaßnahmen zur Qualifizierung von Bürgerinnen und Bürgern

g) der Austausch und die Zusammenarbeit mit anderen Regionen

h) die Partizipation am Aufbau eines europäischen Netzwerks durch partnerschaftliche Kontakte und Weitergabe von Erfahrungen sowie die Durchführung gemeinsamer regionaler Entwicklungsprojekte.

(5) Desweiteren setzt sich der Verein folgende Ziele:

Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung einer Lokalen Entwicklungsstrategie (LES)

Umsetzung bzw. Unterstützung von Projektideen und Projektvorschlägen, die den Zielen der lokalen Entwicklungsstrategie entsprechen und die nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung der Region vorantreiben

Förderung von Entwicklungsstrategien zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Stärkung der regionalen, sozialen und ökologischen Wettbewerbsfähigkeit

Förderung der kommunalen und regionalen Zusammenarbeit und weitere Vernetzung der regionalen Akteure.

Mitwirkung bei der Koordinierung von Konzepten, Akteuren und Prozessen zur regionalen Entwicklung in der Region Der Verein arbeitet im Sinne seiner Aufgaben mit den relevanten Behörden und Institutionen auf staatlicher, kommunaler und gemeinnütziger Ebene zusammen.

(6)Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von seiner Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen.

(3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person auf Antrag werden. Voraussetzung ist eine schriftliche Beitrittserklärung.

(2) Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und auf unbestimmte Zeit festgelegt. Erst mit Zahlung des ersten Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die Vereinsrechte.

(3)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist dem Vorsitzenden spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

(4) Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es

- in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck verstößt, oder

- schuldhaft die Vereinsinteressen schädigt, oder

- sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, oder

- seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere am Vereinsvermögen.

(5)Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke wird ein Beitrag erhoben.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand = Entscheidungsgremium

c) beratender Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Jahreshauptversammlung zusammen.

Sie wird durch den Vereinsvorsitzenden einberufen. Tag, Ort, Zeit und die Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  • die Annahme und Änderung der lokalen Entwicklungsstrategie bzw. ggf. eine Übertragung von Befugnissen für Entscheidungen zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie an das Entscheidungsgremium (siehe § 7)
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • die die Entgegennahme der Jahresberichte und die Jahresabrechnung
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Wahl des Vorstands
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Satzung und Änderungen der Satzung
  • Annahme und Änderung der Geschäftsordnung des Vereins
  • die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
  • den Ausschluss von Mitgliedern

(4)Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn das Interesse der LAG dies erfordert, oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grunds gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

(5) Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern und Organen des Vereins gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich eingehen. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge, die nicht die Satzung betreffen dürfen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das nach LEADER vorgeschriebene Organ zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Projektauswahlverfahrens und zur Steuerung und Kontrolle der Umsetzung der Lokalen Entwicklungsstrategie.

Der Vorstand besteht aus

- dem Ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches, außerdem aus - dem jeweiligen 1. Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden o.V.i.A.

- einem Kassier

- einem Schriftführer,

- und bis zu 25Beisitzern.

- sowie dem Geschäftsführer/LAG-Management als nicht stimmberechtigtes Mitglied

Hinzu kommen zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Soweit nichts anderes gilt, werden die Ämter auf die Dauer von zwei Jahren vergeben.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Eine Wahl kann auch in Abwesenheit erfolgen, wenn eine schriftliche oder mündliche Erklärung über die Wahlannahme vorliegt. Die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Wahlperiode durch Rücktritt oder Tod aus, so erfolgt keine Nachwahl. Beim Rücktritt bzw. Tod des 1. Vorsitzenden ist innerhalb von drei Monaten im Rahmen einer gesonderten Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorsitzenden durchzuführen, wobei diese Nachwahl mit Ende der Amtsperiode des Gesamtvorstands endet.

(5) Alle Ämter innerhalb der Vorstandschaft sind Ehrenämter. Auslagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die LAG werden nicht erstattet, es sei denn, die Vorstandschaft trifft eine andere Regelung.

(6) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands kann der Vorstand hauptamtliches Personal anstellen. Arbeitsbedingungen, Befugnisse und Arbeitsbereiche werden durch den Vorstand festgelegt. Bestimmte Aufgaben kann der Vorstand auch einem Organisationsteam übertragen, dem mindestens einer der beiden Vorsitzenden angehören.

(7)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er berät und beschließt insbesondere über die jährlichen Arbeitsziele des Vereins. Er gibt sich zur Wahrnehmung seiner Geschäfte auf Grundlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung, welche die notwendigen Festsetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projektauswahlverfahrens und zur Steuerung und Kontrolle der LES beinhaltet. In der Geschäftsordnung kann weiterhin festgelegt werden, das sich Stimmberechtigte bei Abstimmungen in Sitzungen durch schriftliche Übertragung ihres Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Vorstandes aus derselben Gruppe, der sie angehören, vertreten lassen können (Stimmrechtsübertragung) Eine solche Stimmrechtübertragung ist nur innerhalb des öffentlichen Sektors und innerhalb des nicht öffentlichen Sektors möglich. Ein bei einem Projekt bestehender Interessenkonflikt eines Mitglieds des Entscheidungsgremiums kann nicht durch eine Stimmrechtsübertragung umgangen werden. Damit scheidet eine Stimmrechtsübertragung in diesen Fällen grundsätzlich aus Die Zusammensetzung des Vorstands gewährleistet, dass weder der Bereich „öffentliche Behörde“ noch eine einzelne Interessengruppe die Auswahlbeschlüsse kontrolliert Zudem setzt die Beschlussfähigkeit des Vorstands voraus, dass mind. 50 % der Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Wahl des Vorstands

Die Wahlen der Vorstandschaft erfolgen

(1)hinsichtlich des Ersten und des Zweiten Vorsitzenden in geheimer Einzelwahlabstimmung; hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Vorstands in offener oder Sammelabstimmung, soweit nicht von Mitgliedern der Versammlung eine geheime Wahl gefordert wird.

(2) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3)Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der Vorsitzende ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende der Versammlung zieht.

§ 9 Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in der Hauptversammlung.

(2) Oberste Aufgabe des Vorsitzenden ist, die Arbeit der verschiedenen Organe, Arbeitsgruppen etc. zu koordinieren; dabei gilt es, langfristige Ziele gemeinsam festzulegen und zu verfolgen.

Der Vorsitzende sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Verband im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich und außergerichtlich und repräsentiert ihn; er unterzeichnet das Protokoll über die Hauptversammlung und die Sitzungen des Vorstands.

§ 10 Stellvertreter des Vorsitzenden

Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung (Innenverhältnis).

Nach außen ist er ebenso wie der Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt.

§ 11 Schriftführer

Der Schriftführer hat in den Hauptversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes die Niederschrift anzufertigen, sofern nicht ein besonderer Protokollführer eingesetzt wird. Im Falle seiner Verhinderung bestellt der Vorsitzende einen Vertreter.

§ 12 Kassier

(1) Dem Kassier obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens; er hat die Beiträge, Umlage und dergleichen einzuziehen, die geldlichen Verpflichtungen des Vereines zu begleichen und die Jahresrechnung zu legen. Er wacht über die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins, dabei sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu

beachten.

(2) Er erstellt einen sinnvoll gegliederten Haushaltsplanentwurf für das kommende Geschäftsjahr als Vorlage im Vorstand und vollzieht diesen nach Beschlussfassung.

§ 13 Kassenprüfer

Die beiden Kassenprüfer haben jährlich die Vereinskasse zu prüfen und der Versammlung über das Ergebnis zu berichten. Kassenprüfer haben ferner das Recht, jederzeit die Kassenführung einzusehen. Sie haben die Pflicht zur Kassenprüfung, wenn sie durch den Vorstand dazu aufgefordert werden.

§ 14 Beratender Vorstand

Zur Unterstützung werden vom Vorstand externe Fachleute in beratender Funktion in sein Gremium berufen (z.B. Vertreter regionaler Initiativen, Vertreter von Tourismus, Naturpark, Vertreter von Fachbehörden, Träger öffentlicher Belange usw.). Die Mitglieder des beratenden Vorstands müssen nicht Mitglied des Vereins sein, sie sind nicht stimmberechtigt. § 15 Arbeitskreise

Durch Beschluss des Vorstands können Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Arbeitskreise unterstützen und vertiefen fachlich die Arbeit des Vereins. Mitglied der Arbeitskreise können auch Nichtmitglieder des Vereins werden.

§ 16 Beschlussfassung

(1)Die Organe und Gremien des Vereines sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ausnahme Vorstand=Entscheidungsgremium (siehe §7)

Der jeweilige Schriftführer stellt die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung fest.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und die Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Versammlung wählt in diesem Falle auch die Liquidatoren, diese können der Vorstandschaft angehören.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landschaftspflegeverband (LPV) Mittelfranken Feuchtwanger Str. 38, 91522 Ansbach, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Schlussbestimmung

Die Mitgliederversammlung hat die Satzung in der vorliegenden Fassung am 07.07.2022 in Schnodsenbach beschlossen. Die Satzung tritt ab dem 01.01.2023 in Kraft.

Der Vorstand wurde beauftragt, die geänderte Satzung beim Vereinsregister anzumelden. Sollten bei der Eintragung ins Vereinsregister redaktionelle Änderungen erforderlich werden, ist der Vorstand ermächtigt diese Änderungen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist über diese Änderungen bei der nächsten Versammlung zu informieren.

Schnodsenbach, 07.07.22

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Bgm. Wolfgang Lampe, 1. Vorsitzender